Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit und PKV

Immer mehr Menschen sind zumindest einmal in ihrem Leben von Arbeitslosigkeit betroffen. Nur noch selten bleiben Mitarbeiter über Jahre hinweg bis zum Rentenalter im gleichen Unternehmen beschäftigt – üblich ist es, alle paar Jahre den Job zu wechseln. Auch Zeitverträge werden immer mehr geschlossen – welche wiederum Arbeitslosigkeit begünstigen. Doch was geschieht, wenn ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer arbeitslos wird?

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld gilt wieder die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle Beiträge, die für die Krankenversicherung sowie die gesetzliche Pflegeversicherung anfallen, werden in diesem Falle vom Arbeitsamt übernommen. Mit der zuvor bestandenen privaten Krankenversicherung kann eine Ruhevereinbarung getroffen werden, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit gilt. Diese Option ist möglich, wenn die Arbeitslosigkeit nur vorübergehender Natur ist und maximal 36 Monate anhält. Dann müssen nur sehr geringe Beiträge aufgewendet werden, um die Versicherung aufrecht zu erhalten. Statt der Ruhevereinbarung kann – je nach Versicherungsgesellschaft – auch eine entsprechende Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. So können Arbeitslose, sobald sie wieder ins Berufsleben einsteigen, zu den gleichen Bedingungen wieder in die private Krankenversicherung einsteigen, wie dies zuvor der Fall war. Die Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass das Arbeitseinkommen bei der neuen Stelle ebenfalls wieder über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sodass ein Wechsel private Krankenversicherung möglich ist. Alternativ geht dies auch bei Antritt einer Selbstständigkeit bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit.

Arbeitslose, die bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben und die letzten fünf Jahre nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, treten nicht automatisch mit Beginn der Arbeitslosigkeit in die gesetzliche Pflichtversicherung ein. Der Arbeitslose bleibt in diesem Fall weiter privat versichert und ist auch dazu verpflichtet, die Beiträge weiterhin abzuführen. Das Arbeitsamt übernimmt dann lediglich einen Teil der Versicherungsbeiträge für den Arbeitslosen sowie eventuell abzusichernde Familienangehörige – maximal bis zu der Höhe, zu der das Arbeitsamt auch die Pflichtbeiträge an die gesetzlichen Krankenversicherungen abführen müsste.

Der Wechsel private Krankenversicherung sollte von Vorneherein gut durchdacht sein. Es handelt sich hierbei um eine weitreichende und langfristige Entscheidung, bei der auch eine eventuelle Arbeitslosigkeit eingeplant werden sollte. Zudem ist ein Krankenversicherung Vergleich sinnvoll, bevor man sich für eine private Krankenversicherung entscheidet.

PKV Vergleich